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Ist ein E-Scooter als Hilfsmittel steuerlich absetzbar?

2. Oktober 2026
Geschrieben von:
Fabian Kösters
Ältere Frau im modernen Elektrorollstuhl mit Joystick prüft Dokumente an einem Holztisch mit kleiner Zimmerpflanze.

Ja, ein E-Scooter kann als Hilfsmittel steuerlich absetzbar sein, vorausgesetzt, er dient nachweislich der Linderung oder dem Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung. Entscheidend ist, dass das Gerät ärztlich verordnet wurde oder die medizinische Notwendigkeit klar belegbar ist. Die folgenden Abschnitte klären die wichtigsten Fragen rund um E-Scooter, Steuererklärung und Hilfsmittel.

Wann gilt ein E-Scooter steuerrechtlich als Hilfsmittel?

Ein E-Scooter gilt steuerrechtlich als Hilfsmittel, wenn er unmittelbar zur Linderung oder zum Ausgleich einer Behinderung oder Erkrankung eingesetzt wird und eine ärztliche Verordnung oder ein entsprechendes Gutachten vorliegt. In diesem Fall können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Das Finanzamt prüft dabei, ob die Anschaffung zwangsläufig war, also ob eine medizinische Notwendigkeit bestand, der sich die betroffene Person nicht entziehen konnte. Ein E-Scooter, der ausschließlich aus Komfortgründen angeschafft wurde, fällt nicht darunter. Liegt hingegen eine eingeschränkte Gehfähigkeit vor und bestätigt ein Arzt, dass das Gerät zur selbstständigen Fortbewegung notwendig ist, sind die Voraussetzungen in der Regel erfüllt.

Wichtig: Das Finanzamt kann ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes verlangen, das die medizinische Notwendigkeit vorab bestätigt. Wer sich unsicher ist, sollte dieses Dokument bereits vor der Anschaffung einholen, um spätere Diskussionen zu vermeiden.

Welche Kosten für den E-Scooter können abgesetzt werden?

Absetzbar sind grundsätzlich alle Kosten, die direkt mit der Anschaffung und dem zweckgebundenen Einsatz des E-Scooters als Hilfsmittel zusammenhängen. Dazu zählen der Kaufpreis, notwendiges Zubehör sowie Kosten für Wartung und Reparatur, sofern das Gerät medizinisch notwendig ist.

Im Einzelnen können folgende Positionen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden:

  • Anschaffungskosten des E-Scooters (abzüglich eventueller Zuschüsse)
  • Notwendiges Zubehör, das direkt mit der Nutzung als Hilfsmittel zusammenhängt
  • Wartungs- und Reparaturkosten während der Nutzungsdauer
  • Kosten für die fachgerechte Einweisung, sofern diese separat in Rechnung gestellt wird

Zu beachten ist, dass außergewöhnliche Belastungen nur oberhalb der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung steuerlich wirksam werden. Diese richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Erst der Betrag, der diese Grenze übersteigt, mindert die Steuerlast tatsächlich.

Wie wirkt sich ein Krankenkassenzuschuss auf den Steuerabzug aus?

Ein Krankenkassenzuschuss mindert den steuerlich absetzbaren Betrag. Nur die Kosten, die nach Abzug aller Erstattungen tatsächlich selbst getragen wurden, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Doppelförderung durch Kasse und Finanzamt ist nicht möglich.

Konkret bedeutet das: Wer für einen E-Scooter im Wert von 3.000 Euro einen Krankenkassenzuschuss von 1.500 Euro erhält, kann beim Finanzamt nur noch die verbleibenden 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Gleiches gilt für Zuschüsse anderer Kostenträger wie der Pflegekasse oder des Versorgungsamts.

Es empfiehlt sich daher, zuerst alle möglichen Zuschüsse zu beantragen und die endgültige Eigenbelastung erst danach steuerlich geltend zu machen. So lässt sich der tatsächlich verbleibende Eigenanteil sauber dokumentieren und dem Finanzamt gegenüber nachweisen.

Welche Belege werden für die Steuererklärung benötigt?

Für die steuerliche Absetzbarkeit eines E-Scooters als Hilfsmittel sind vollständige und lückenlose Belege entscheidend. Das Finanzamt erkennt außergewöhnliche Belastungen nur an, wenn die medizinische Notwendigkeit und die tatsächlich entstandenen Kosten eindeutig nachgewiesen werden können.

Folgende Unterlagen sollten bereitgehalten werden:

  1. Ärztliche Verordnung oder Attest, das die medizinische Notwendigkeit des E-Scooters belegt
  2. Kaufrechnung mit Datum, Betrag und Produktbezeichnung
  3. Nachweise über erhaltene Zuschüsse von Krankenkasse, Pflegekasse oder anderen Trägern
  4. Zahlungsbelege (Kontoauszug, Quittung), die den selbst getragenen Eigenanteil dokumentieren
  5. Amtsärztliches Gutachten, falls das Finanzamt dieses anfordert

Es ist ratsam, alle Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren, da das Finanzamt auch rückwirkend Nachweise anfordern kann. Wer unsicher ist, welche Belege im Einzelfall ausreichen, sollte frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Kann ein E-Scooter auch als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgesetzt werden?

Ja, ein E-Scooter kann unter bestimmten Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgesetzt werden, nämlich dann, wenn er beruflich genutzt wird und diese Nutzung im Vordergrund steht. In diesem Fall ist der Abzug nicht auf den Eigenanteil nach Zuschüssen begrenzt, sondern richtet sich nach dem beruflichen Nutzungsanteil.

Voraussetzung ist, dass der E-Scooter tatsächlich und nachweisbar für berufliche Zwecke eingesetzt wird, etwa für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für dienstliche Wege. Eine rein private oder medizinisch bedingte Nutzung begründet keinen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug.

Wird das Gerät sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist eine anteilige Aufteilung notwendig. Der berufliche Anteil kann dann als Werbungskosten oder Betriebsausgabe, der private Anteil gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die medizinische Notwendigkeit vorliegt. Da diese Aufteilung komplex sein kann, lohnt sich auch hier die Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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