Für die einen stellt ein elektrischer Rollstuhl eine signifikante Erleichterung des Alltags dar, für andere ist er sogar unverzichtbar. Eines ist er aber auf jeden Fall: ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Vielleicht fragen auch Sie sich daher: „Können die Kosten für meinen Elektrorollstuhl von der Krankenkasse übernommen werden?“
Die kurze Antwort darauf ist: Ja, theoretisch können sie das – sofern einige grundlegenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Die lange Antwort geben wir Ihnen in Form dieses Blogbeitrags. Hier erfahren Sie sowohl, ob eine Beantragung für Sie infrage kommt, als auch welche Dinge Sie bei der Beantragung beachten sollten.
Als krankenversicherter Verbraucher haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, von Ihrer Versicherung mit Hilfsmitteln versorgt zu werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine medizinische Notwendigkeit besteht – und Sie diese entsprechend darlegen können.
Dass Sie die Unterstützung beantragen können, heißt also nicht, dass Sie diese auch auf jeden Fall erhalten. Bei der Bewilligung eines Elektrorollstuhls durch die Krankenkasse handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Eine pauschale Aussage darüber, wie hoch Ihre Chancen auf Kostenübernahme oder Bezuschussung liegen, kann daher nicht getroffen werden.
Die grundlegenden Voraussetzungen zur Beantragung eines Elektrorollstuhls bei einer Krankenkasse sind allerdings immer diese:
Nicht zwingend, aber empfehlenswert:
Über die zehnstellige Hilfsmittelnummer wird ein konkretes Produkt in das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) aufgenommen. Die einzelnen Ziffern zeigen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktgruppe und spezifizieren diese.
Im Falle des Elektrorollstuhls MovingStar 501 setzt sie sich beispielsweise so zusammen:
Eine Hilfsmittelnummer erhalten dabei nur Medizinprodukte, deren Funktionstauglichkeit, medizinischer Nutzen, Sicherheitsaspekte und der Diagnose entsprechende Anforderungen nachgewiesen wurden.
Damit schafft die GKV eine Orientierung für Sie als Nutzer, aber vor allem auch für die Krankenversicherungen.
Häufig ist es ein Vorteil, einen Elektrorollstuhl zu wählen, der über eine solche Hilfsmittelnummer verfügt. Das bedeutet zwar nicht, dass die Übernahme garantiert ist, die Chancen sind allerdings höher. Obwohl das Hilfsmittelverzeichnis nicht rechtlich bindend ist, wird es bei der Entscheidung durch Krankenkassen meist bevorzugt behandelt.
Nur in seltenen (und vor allem ausreichend begründeten) Einzelfällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Elektrorollstühle ohne Hilfsmittelnummer.
Achtung: Verwechseln Sie die Hilfsmittelnummer nicht mit der des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. Medizinprodukte mit einer solchen haben einen anderen Anspruch, setzen einen Pflegegrad voraus und werden von der Pflegekasse finanziert.
Wie eingangs erwähnt, muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden können, die für die Nutzung des beantragten Hilfsmittels spricht. Konkret bedeutet das: Das Produkt muss die Behandlung einer Krankheit sichern, einer drohenden Behinderung entgegenwirken oder eine bestehende Einschränkung ausgleichen.
Bei der Beantragung eines Elektrorollstuhls bei der Krankenkasse ist dabei in der Regel mehr notwendig als eine Mobilitätseinschränkung. Denn für diese könnte ja theoretisch auch ein günstiges Standard-Rollstuhlmodell ohne Motor ausreichend sein.
Eine medizinische Notwendigkeit besteht hier nur dann, wenn ein manueller Rollstuhl die eingangs erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ihn nicht aus eigener Kraft fortbewegen können.
Eigentlich sind es nur vier Schritte, die Sie bei einem erfolgreichen Antrag von Ihrem Elektrorollstuhl trennen:
Bei den einzelnen Schritten sollten Sie allerdings einige Dinge beachten, um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen. Aus Unwissenheit einen wichtigen Faktor auszulassen, der zur Absage führt, ist ärgerlich und mit weiterer Bürokratie verbunden. In diesem Fall kommt es nämlich zu Schritt fünf:
Damit dieser im besten Fall gar nicht notwendig ist, gehen wir im Folgenden auf die einzelnen Schritte näher ein. Diese helfen Ihnen bei der ersten Orientierung und den ersten Aufgaben der Beantragung. Für bestmögliche Chancen sollten Sie auf eine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse allerdings nicht verzichten.
Bevor Sie in Kontakt mit Ihrer Krankenkasse treten, um einen Elektrorollstuhl zu beantragen, sollten Sie mit Ihrem Arzt sprechen. Mit diesem definieren Sie im Detail, welche Eigenschaften Ihr neues Hilfsmittel haben sollte – auch neben dem elektrischen Antrieb. Sind Sie beispielsweise auf Armlehnen oder Beinstützen angewiesen, sollte auch das vermerkt werden.
Die konkreten Gründe, die eine Nutzung eines Elektrorollstuhls notwendig machen, sollten dabei klar benannt werden. All das wird von Ihrem Arzt auf einem Attest (auch: Hilfsmittelverordnung oder Hilfsmittelrezept) notiert, ebenso wie die Hilfsmittelnummer.
Das genaue Vorgehen hierzu sollten Sie mit Ihrem Arzt besprechen – wir empfehlen aber keine Entscheidung, ohne den Elektrorollstuhl vorher ausprobiert zu haben. In dem Fall sollten Sie zwischen der Beratung und der Ausstellung des Attests durch Ihren Arzt die folgenden Schritte gehen:
Informieren Sie sich darüber, mit welchen Sanitätshäusern in Ihrer Nähe Ihre Krankenkasse zusammenarbeitet. Ihr Elektrorollstuhl kann nur übernommen werden, wenn Sie ihn durch einen Vertragspartner beziehen.
Sollten Sie schon ein konkretes Modell ins Auge gefasst werden, kann Ihnen manchmal auch der Hersteller weiterhelfen. Dieser ist dann darüber informiert, welche Sanitätshäuser den entsprechenden Elektrorollstuhl führen und ob Ihre Krankenkasse mit diesen zusammenarbeitet.
Lassen Sie sich in jedem Fall ausführlich durch das Fachpersonal im Sanitätshaus informieren. Da es sich bei einem Elektrorollstuhl um ein medizinisches Hilfsmittel handelt, muss dieses optimal zu Ihnen passen. Dass Ihr Alltag dadurch erleichtert wird und Sie flexibel mobil leben, ist ein wichtiger Punkt –, dass Sie durch falsches Sitzen keine gesundheitlichen Probleme bekommen, ein weiterer.
Daher ist es wichtig, dass Sie bequem sitzen, sich auch auf Dauer keine Druckstellen bilden oder Sie aus dem Elektrorollstuhl rutschen. Entscheiden Sie zusammen mit dem Fachpersonal, welches Modell das Richtige ist.
Sie haben das passende Hilfsmittel gefunden? Wunderbar! Dann erstellt das Sanitätshaus einen entsprechenden Kostenvoranschlag für Sie. Dieser wird (meist durch das Sanitätshaus) zusammen mit dem Attest an Ihre Krankenkasse geschickt.
Jetzt gibt es für Sie nur noch eines zu tun: warten – und zwar drei Wochen. Denn so lang ist die gesetzlich festgelegte Frist bis zur Entscheidung. Diese kann sich auf fünf Wochen verlängern, sollte Ihre Krankenkasse eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in Anspruch nehmen. In diesem Fall müssen Sie allerdings über die verlängerte Wartezeit informiert werden.
Sollten Sie eine Absage zur Übernahme erhalten, können Sie in Revision gehen. Der Widerspruch muss dabei innerhalb eines Monats nach Eingang des Ablehnungsbescheids erfolgen. In schriftlicher Form müssen Sie hier darlegen, wie Sie die konkreten Gründe der Absage entkräften können.
Es kann ratsam sein, hierfür die Hilfe Ihres Arztes in Anspruch zu nehmen oder in Ihrem Sanitätshaus nach Tipps zu Ihrer individuellen Situation zu fragen.
Sollte im schlimmsten Fall auch der Widerspruch abgelehnt werden, bleibt Ihnen ein Monat, um Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. In diesem Fall sollten Sie sich mit einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten.
Einen Elektrorollstuhl können Sie grundsätzlich bei Ihrer gesetzlichen sowie einer privaten Krankenversicherung beantragen.
Als gesetzlich versicherte Person profitieren Sie hierbei vom sogenannten Sachleistungsprinzip. Dank diesem müssen Sie nicht in Vorleistung gehen – der Leistungserbringer rechnet sofort mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie müssen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro leisten.
Sind Sie privat versichert, zahlen Sie das Hilfsmittel Ihrer Wahl zunächst aus eigener Tasche. Das vom Arzt erstellte Attest reichen Sie erst nachträglich bei Ihrer Krankenkasse ein. Es ist allerdings oft sinnvoll, vorab einen Kostenvoranschlag für den entsprechenden Elektrorollstuhl einzureichen. So wissen Sie vor dem Kauf, wie hoch der Erstattungsbetrag (abhängig von tariflich vereinbarter Höhe) tatsächlich ausfällt.
Wichtig: Klären Sie vorab, ob Ihre private Krankenversicherung mit einem offenen oder geschlossenen Hilfsmittelkatalog arbeitet. Ist Zweiteres der Fall, werden nur die Kosten für die dort aufgelisteten Hilfsmittel erstattet.
Falls unsere faltbaren, leichten und handlichen Modelle Ihnen schon positiv aufgefallen sind, haben wir eine gute Nachricht: Auch die Elektrorollstühle von MovingStar können von der Krankenkasse übernommen werden. Die Modelle 501 und 601 verfügen zudem über eine Hilfsmittelnummer.
Mit den praktischen E-Rollstühlen sind Sie im Alltag bestens ausgestattet. Aber überzeugen Sie sich am besten selbst davon, indem Sie Ihr Wunschmodell Probe fahren.
Wir helfen Ihnen dabei, ein entsprechendes Sanitätshaus in Ihrer Nähe zu finden. Aber auch für eine ausführliche Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns dazu unter der kostenlosen Service-Rufnummer 0800 099 66 55. Hier sind wir montags bis freitags zwischen 08.00 und 17.30 Uhr erreichbar und nehmen uns Zeit für Ihre Fragen. Oder Sie nutzen einfach unser Formular zur Suche nach einem Fachhändler.
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